Satzung

Satzung des Vereins Eigeninitiativ-im-Alter e.V.

1 Abschnitt: Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Eigeninitiativ-im-Alter“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 10557 Berlin, Kirchstraße 2
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die Förderung des Wohlfahrtswesens im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweiligen Fassung.
  2. Zweck des Vereins ist die generationsübergreifende Arbeit mit Senioren, sowie Jugendlichen und jungen Erwachsenen und die Förderung der Kommunikation der Generationen untereinander als freier Träger der Alten- und Jugendhilfe.
  3. Der Satzungszweck wird durch eine Internetpräsenz für Senioren verwirklicht.
  4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Einrichtung von Treffpunkten für Jung und Alt.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln erhalten.
  4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen erhalten.

2 Abschnitt: Mitglieder

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck des Vereins bejahen und fördern.
  2. Jedes Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu zahlen.
  3. Über die schriftliche Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme neuer Mitglieder muss durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen: mit dem Tod, bei juristischen Personen mit ihrer Löschung, durch Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein,
  2. Der Austritt von Mitgliedern ist mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende möglich.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der Fortbestand der Mitgliedschaft das Vereinsinteresse gefährden würde. Vor Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessen Frist Gelegenheit zu geben, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen.
  4. Der Austritt oder der Ausschluss eines Mitgliedes berührt nicht dessen Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Mitgliedsbeitrages.

3 Abschnitt: Organe

§ 6 Organe

  1. Die Organe des Vereins sind
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Insbesondere ist die Mitgliederversammlung zuständig für:

a. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
b. Entgegennahme des Berichts des/der Rechnungsprüfer
c. Entlastung des Vorstandes
d. Wahl und Abberufung des Vorstandes bzw. einzelner Vorstandsmitglieder,
e. Wahl und Abberufung des Rechnungsprüfers(in)
f. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
h. Ausschluss von Mitgliedern
i. Verabschiedung des Haushaltsplanes
j Aufnahme von Darlehen
k. Bestellung eine(s) Geschäftsführer(s)In für die Erledigung der laufenden Geschäfte auf Verlangen
und Vorschlag des Vorstandes.

  1. Die Mitglieder sind dazu verpflichtet. den Verein durch eigene Tätigkeiten zu unterstützen.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Vereinsmitglied gesondert zu jeder Mitgliederversammlung schriftlich bevollmächtigt werden.
Jedes Vereinsmitglied kann höchstens 2 Fremdstimmen vertreten.

  1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
    Stimmen. Für eine Satzungsänderung, die Aufnahme bzw. Ausschluss eines Mitglieds. die
    Abberufung des Vorstands bzw. einzelner Vorstandsmitglieder ist eine 3/4 Mehrheit der Stimmen
    erforderlich.
  2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal in Jahr einzuberufen.
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse
    erfordert oder wenn 1/3 aller Mitglieder sie schriftlich beantragt.
    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter
    Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe
    der Tagesordnung.
    Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. die
    der/die Versammlungsleiter/in und der/die Protokollführerin zu unterschreiben haben.
  3. Die Mitgliederversammlung kann zwei Kassenprüfer wählen, die weder dem Vorstand noch
    einem vom Vorstand einberufenen Gremium angehören dürfen. Sie werden für die Dauer von zwei
    Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt und haben das Recht jederzeit die Vereinskasse und
    die Buchhaltung zu überprüfen. Über die Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu
    erstatten.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Vereinsmitgliedern, der/den
    Vorsitzenden. Die/dem Kassenwart/in, der/dem Schriftführer/in und bis zu zwei Beisitzern.
  1. Den Vorstand im Sinne des §26 BGB bilden die in § 8 Nr. 1 genannten Personen. Sie vertreten
    den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Es besteht Einzelvertretungsvollmacht.
  1. Der Vorstand wird aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die Dauer von zwei Jahren von
    der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder
    werden von der Mitgliederversammlung in gesonderten Wahlgängen bestimmt. Die jeweils
    amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis
    ihre Nachfolger gewählt und in das Vereinsregister eingetragen sind. Erforderlich für die
    Wahl eines Vorstandsmitgliedes ist die Zustimmung von mindestens der Hälfte der
    Anwesenden und vertretenen Mitglieder der zur Wahl einberufenen Mitgliederversammlung.
    Wahlvorschläge können auch durch Zuruf eingebracht werden. Die Wahl erfolgt durch
    offene Abstimmung; sofern es ein Mitglied verlangt, müssen die Wahlen unter Verwendung
    von Wahlzetteln und geheim durchgeführt werden.
  1. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins bis zu einer Höhe von 2.500,- € im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist den Mitgliedern gegenüber jederzeit auskunfts- und rechenschaftspflichtig. Mitglieder des Vereins können sich jederzeit an der Arbeit des Vorstandes beteiligen.
  1. Der Vorstand ist für die Einstellung und Entlassung von Personal und anderen Hilfskräften zuständig.
  1. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer zur Einstellung vorschlagen.

Der/die Geschäftsführer/in ist berechtigt, an allen Mitgliederversammlungen und den
Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Die Beschlussfähigkeit besteht. wenn zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied Einwände gegen dieses Vorgehen erhebt. Fernmündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.

Die Beschlüsse von Vorstandssitzungen sind zu protokollieren und von den beteiligten
Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 9 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besondere einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 75% aller Mitglieder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung ist auf diese Folge ausdrücklich hinzuweisen.
  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vermögen des Vereins dem Landesverband Berlin des Paritätischen Wohlfahrtsverbands zur Verfügung gestellt. Dieser hat es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes für Körperschaften durchgeführt werden.